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Übergangsfrist zum Erlaubnisverfahren für Schwarmfinanzierunsgdienstleister nach EU-Recht endet am 10.11.2023

Europäisches Recht verdrängt nationales Recht.

Ab dem 11.11. müssen alle Crowdinvesting Plattformen  mit der europäischen Zulassung ausgestattet sein.

Mit nationaler Zulassung dürfen weiter Reward-based, Donation-based und Plattformen, die „echtes Crowdlending“ betreiben, laufen.

Plattformen, die ausschließlich Nachrangdarlehen anbieten, bedürfen somit keiner EU-Zulassung.

Möchten Plattformen Wertpapiere emittieren oder „unbedingt rückzahlbare Darlehen“, benötigen Sie die Zulassung nach der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ECSP-VO.

Das ermöglicht diesen Plattformen, die Emissionen auch über Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten anzubieten.

Verschärft wurde in dem Zusammenhang die Haftung des Vermittlers und des Emittenten. Anleger haben leichter die Möglichkeit, bei Verlust Ihres Investments, diesen Verlust beim Emittenten oder beim Vermittler geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist z.B. der Nachweis über unrichtige Darstellungen des Projektes, der Firma oder der Mittelverwendung.

Erleichterungen für die Plattformen oder Emittenten bei dieser Regelung obliegen den Nationalstaaten. Seitens Deutschland ist hier bislang noch nichts formuliert.